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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm Vom 29. April/17. Mai 1965 (Art. 1–5)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.1965
Fassung: 29.04.1965
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Art. 4
Die Vertragspartner können dieses Verwaltungsabkommen spätestens am 30. Juni eines Jahres zum 31. Dezember des Jahres schriftlich kündigen.