Inhalt
(1) Die Rechte und Pflichten der beauftragten Polizei im Nachbarland bestimmen sich nach dem dort geltenden Recht.
(2) 1Die im Nachbarland dafür zuständigen Polizeidienststellen und Behörden sind berechtigt, den Dienstkräften der beauftragten Polizei nach dem dort geltenden Recht Weisungen für die Begleitung der Gefangenen in ihrem Bereich zu erteilen. 2Die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Dienstherrn wird dadurch nicht berührt.