Inhalt
§ 8
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
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in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
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in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
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für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
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für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
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der Sicherheitsbeleuchtung,
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der Alarmierungseinrichtungen und
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der Brandmeldeanlage.