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BStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.07.2007
§ 12
Zusätzliche Bauvorlagen
1Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
1.
die Sicherheitsbeleuchtung,
2.
die Sicherheitsstromversorgung,
3.
die Alarmierungseinrichtungen,
4.
die Brandmeldeanlage,
5.
den Verlauf der Rettungswege im Freien,
6.
die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen.
2Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.