Inhalt
§ 12
Zusätzliche Bauvorlagen
1Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
- 1.
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die Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
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die Sicherheitsstromversorgung,
- 3.
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die Alarmierungseinrichtungen,
- 4.
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die Brandmeldeanlage,
- 5.
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den Verlauf der Rettungswege im Freien,
- 6.
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die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen.
2Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.