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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 33
Mittlerer Schulabschluss
1Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG), die nach dem Lehrplan der Berufsschule unterrichtet wurden, erhalten nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BSO folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss.“ 2Die nach § 66 BBiG und § 42m der Handwerksordnung geordneten Berufe sind keine Ausbildungsberufe im Sinn dieser Bestimmung. 3Der Nachweis der geforderten Englischkenntnisse kann auch durch Zeugnisse der entsprechenden Schule zur sonderpädagogischen Förderung erbracht werden. 4Die geforderten Englischkenntnisse können durch den entsprechenden Nachweis von Kenntnissen im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt werden.