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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 32
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
(1) 1Schülerinnen und Schülern, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 Abs. 2 bis 5 erfolgreich abgeschlossen haben, wird auf Antrag vorbehaltlich der nachfolgenden Anforderungen folgender Vermerk im Abschlusszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“. 2Der Vermerk wird auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen im fachpraktischen Bereich nicht erfolgreich besucht wurde.
(2) 1Schülerinnen und Schüler eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 müssen das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; Notenausgleich kann entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 2 BSO gewährt werden. 2Schülerinnen und Schülern eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Arbeitsqualifizierungsjahr) kann der Vermerk nach Abs. 1 nicht erteilt werden.
(3) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit müssen regelmäßig, spätestens ab 1. Dezember des jeweiligen Schuljahres, mindestens 15 Stunden Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung je Woche, davon insgesamt mindestens 10 Stunden mit berufsfeldübergreifendem Inhalt, besucht haben und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; das Anforderungsniveau der erzielten Leistungen muss dem des Hauptschulabschlusses der Hauptschule entsprechen. 2Für den Notenausgleich gilt Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.