Inhalt
§ 27
Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.