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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 24
Einsatz von Pflegekräften
1Für den Einsatz von schulischen Pflegekräften an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten § 40 Abs. 1 und 2 VSO-F entsprechend. 2Hinsichtlich einer Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, gilt § 40 Abs. 3 VSO-F entsprechend.