Inhalt

BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 15
Anmelde- und Aufnahmeverfahren
(1) 1Die Anmeldung zum Besuch der nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BayEUG zuständigen Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung soll bis fünf Schultage vor dem Beginn der Sommerferien erfolgen. 2Schülerinnen und Schüler, die keinen Ausbildungsvertrag haben und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht für eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind, melden sich vorläufig an; eine endgültige Anmeldung soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. 3Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich oder im Internet bekannt gemacht. 4Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt entsprechend § 24 Abs. 2 BSO mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr nur bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages möglich ist; hinsichtlich der notwendigen beruflichen Vorkenntnisse im Sinn des § 24 Abs. 2 Satz 2 BSO genügt es, dass zuvor an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen wurde.
(2) 1Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler. 2Bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten; die Schülerin bzw. der Schüler hat stets bei der Anmeldung anwesend zu sein. 3Bei der Anmeldung sind der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Fotokopie oder Abschrift zu übergeben; im Übrigen gelten § 28 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 VSO-F entsprechend.
(3) 1Nach der Anmeldung sind unter Einbeziehung der Erkenntnisse der allgemeinen Schule und etwaiger sonstiger Stellungnahmen, insbesondere der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste, in einem sonderpädagogischen Gutachten der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf der oder des Jugendlichen zu beschreiben, die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen und eine Empfehlung für den geeigneten schulischen Förderort zu geben; § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VSO-F gelten entsprechend. 2Das Gutachten wird von einer Lehrkraft für Sonderpädagogik, gegebenenfalls unter Einbeziehung der beruflichen Lehrkräfte und der Arbeitsverwaltung erstellt und vom Schulleiter verantwortet. 3Die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens entfällt, wenn ein Gutachten nach § 27 Abs. 3 VSO-F bei der Anmeldung vorgelegt wird und die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler mit der Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung einverstanden sind. 4Eine Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedarf bei Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einem in den Anforderungen über dem Hauptschulabschluss liegenden Schulabschluss der begründeten Empfehlung der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort.
(4) 1Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 3 bzw. nach § 27 Abs. 3 VSO-F und nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 28 Abs. 5 Halbsatz 2 VSO-F gilt entsprechend. 2Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten Art. 41 Abs. 3 Sätze 4 bis 10 BayEUG sowie in entsprechender Anwendung § 28 Abs. 6 und 7 VSO-F; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die Regierung.
(5) 1Für die Aufnahme in die Fachklassen gilt § 24 Abs. 3 BSO entsprechend. 2Für den dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgang „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ gilt § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 BSO entsprechend.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Besuchs einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ausfertigen, wenn sie von anderen Stellen benötigt wird oder der Rechtsklarheit dient.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung der abgebenden Schule anzuzeigen.
(8) 1Soweit die Schulpflicht bei Jugendlichen, die ein Berufsgrundschuljahr, ein Berufsvorbereitungsjahr, eine Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis besucht haben, nach Ende des abgelaufenen Berufsschuljahres nicht erfüllt ist, ist eine erneute Anmeldung und Aufnahme in die bisher besuchte Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erforderlich. 2Mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen ist vor Ablauf des besuchten Berufsschuljahres – anhand des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und auf der Grundlage des Förderplans nach § 14 – die weitere Form der Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung oder gegebenenfalls der Wechsel an die Berufsschule einschließlich einer etwaigen Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste zu erörtern.