Inhalt
(1) 1Für den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln in Anlage 1. 2Der Umfang des fachlichen Unterrichts, der in einzelne Unterrichtsfächer gegliedert werden kann, ergibt sich aus den einschlägigen Lehrplänen. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von den vom Staatsministerium in Kraft gesetzten Stundentafeln in der Regel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen oder anordnen.
(2) 1Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die einzelnen Fachklassen festgelegt. 2Soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.
(3) 1Der Unterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife richtet sich nach den Anlagen 2, 3 und 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO). 2Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.