Inhalt
§ 4
Berufsschulberechtigte
(1) Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.
(2) 1Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen, können auf Antrag von den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht oder Deutsch befreit werden. 2Über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. 3Entsprechendes gilt für das Fach Politik und Gesellschaft, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.