Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 25
Weitergabe von Informationen
(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
1.
die Ausbildungsbetriebe über
a)
alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
b)
Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurden,
c)
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
d)
einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
2.
die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
3.
die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.