Inhalt
§ 20
Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat
(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
1.
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die Lehrerkonferenz
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
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2.
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die Tagessprecherausschüsse
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,
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3.
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die Erziehungsberechtigten
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b.
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(2) 1Es entsenden:
1.
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das zuständige Organ des Aufwandsträgers
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,
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2.
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die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a,
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3.
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der Deutsche Gewerkschaftsbund
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,
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4.
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die zuständigen Stellen
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die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,
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5.
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die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden
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die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,
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6.
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der Behördenvorstand
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die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,
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7.
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der Bayerische Bauernverband
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die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,
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8.
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die örtlich zuständige Handwerkskammer
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die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,
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9.
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die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
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die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7.
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2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.