Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 30.08.2008
§ 25
Weitergabe von Informationen
(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
1.
die Ausbildungsbetriebe über
a)
alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
b)
Fehltage in den in § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO genannten Fällen und Beurlaubungen,
c)
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
d)
einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
2.
die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
3.
die zuständigen Stellen über die Gesamtdurchschnittsnote nach § 17 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt,
4.
Kooperationspartner in kooperativen Klassen der Berufsvorbereitung über alle schulisch bedeutsamen Angelegenheiten.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.