Inhalt
§ 25
Weitergabe von Informationen
(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
- 1.
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die Ausbildungsbetriebe über
- a)
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alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
- b)
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Fehltage in den in § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO genannten Fällen und Beurlaubungen,
- c)
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Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
- d)
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einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
- 2.
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die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
- 3.
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die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.