Inhalt
    
    
            
              § 23
               Gemeinsamer Berufsschulbeirat 
              
             
            (1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:
            
              - 1.
- 
                ein Vertreter des Schulträgers, 
- 2.
- 
                je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 4 genannten Gruppen. 
 2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.
            (2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.
            (3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.