Inhalt
    
    
            
              § 20
               Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat 
              
             
            (1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
            
              
                
                
                
              
              
                
                  | 1. | die Lehrerkonferenz | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, | 
                
                  | 2. | die Tagessprecherausschüsse | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, | 
                
                  | 3. | die Erziehungsberechtigten | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b. | 
              
            
            (2) 1Es entsenden:
            
              
                
                
                
              
              
                
                  | 1. | das zuständige Organ des Aufwandsträgers | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, | 
                
                  | 2. | die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, | 
                
                  | 3. | der Deutsche Gewerkschaftsbund | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b, | 
                
                  | 4. | die zuständigen Stellen | die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, | 
                
                  | 5. | die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden | die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, | 
                
                  | 6. | der Behördenvorstand | die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5, | 
                
                  | 7. | der Bayerische Bauernverband | die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, | 
                
                  | 8. | die örtlich zuständige Handwerkskammer | die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6, | 
                
                  | 9. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe | die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7. | 
              
            
             2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.