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Art. 13a
Europäischer Berufsausweis
1Für Berufe, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle auf Antrag nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis aus oder führt die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch. 2Satz 1 gilt über Art. 2 Abs. 3 hinaus im gesamten Anwendungsbereich der dort genannten Bestimmungen.