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Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) Vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439) BayRS 800-21-2-A (Art. 1–16)
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Teil 1 Allgemeiner Teil (Art. 1–3)
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Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit (Art. 4–15)
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Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe (Art. 4–8)
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Abschnitt 2 Reglementierte Berufe (Art. 9–13c)
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Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften (Art. 14–15)
Art. 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
Art. 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
Art. 15 Mitwirkungspflichten
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Teil 3 Schlussvorschriften (Art. 16)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBQFG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.07.2013
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Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Art. 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
Art. 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
Art. 15 Mitwirkungspflichten