Inhalt
Art. 12
Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind Anträgen nach Art. 9 folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
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eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- 2.
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ein Identitätsnachweis,
- 3.
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im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
- 4.
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Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
- 5.
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im Fall von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
- 6.
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eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
- 7.
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gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.
(2) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) 1Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden. 3Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle daneben die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Eine Aufforderung nach Satz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.
(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.