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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 135
Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.