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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 23
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
1Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.