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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 15
Evaluation
(1) 1Die HföD verfolgt das Ziel, die Qualität der Aus- und Fortbildung zu sichern und zu verbessern, und entwickelt hierzu ein System. 2Dabei soll die Aus- und Fortbildung regelmäßig evaluiert werden. 3Der Fachbereichsleiter ist für die Durchführung der Evaluation der Aus- und Fortbildung an seinem Fachbereich verantwortlich und stellt die Wahl des Evaluationsbeauftragten sicher. 4Zu diesem Zweck kann die HföD die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung anonym befragen und die gewonnenen Daten verwenden. 5Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem jeweiligen Dozenten, dem zuständigen Evaluationsbeauftragten oder Fortbildungsverantwortlichen sowie bei Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 14 Abs. 3 auch der für die Auswahl der Lehrbeauftragten zuständigen Person bekannt gegeben und für die Evaluation verwendet werden; sie sind spätestens drei Jahre nach der Befragung zu löschen. 6Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig. 7Die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung sind zur Mitwirkung verpflichtet; die jeweiligen Dienstherren sowie die jeweils nach Art. 2 Abs. 3 zuständigen Staatsministerien sind zu beteiligen.
(2) Das Weitere wird durch Satzung gemäß Art. 4 geregelt.