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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.07.2007
§ 6
Berufe in der Verwaltung, in Bibliotheken und Archiven
(1) 1Für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig. 2Für die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt/ zur Verwaltungsfachwirtin ist für die Aufgabe nach § 4 Nr. 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.
(2) 1Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 bei Wahl der in § 4 Abs. 3 Nrn. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung geregelten Wahlqualifikationen die Bayerische Verwaltungsschule zuständig; im Übrigen besteht eine Wahlmöglichkeit der Ausbildenden zwischen der Bayerischen Verwaltungsschule und der nach § 71 BBiG zuständigen Stelle. 2Für die Aufgabe nach § 4 Nr. 3 ist die Stelle nach § 71 BBiG zuständig.
(3) 1Für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliothek – ist für die Aufgaben nach § 4 die Bayerische Staatsbibliothek zuständig. 2Für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv – ist für die Aufgaben nach § 4 die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns zuständig.