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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 4
Aufgaben
Aufgaben im Sinne des Teils 3 sind
1.
bei der Berufsbildung im öffentlichen Dienst (§ 73 Abs. 2 BBiG)
a)
die Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders sowie der Eignung der Ausbildungsstätte (§ 32 BBiG),
b)
die Untersagung des Einstellens und Ausbildens durch die zuständige Behörde (§ 33 BBiG),
c)
die Verkürzung oder die Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
d)
die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34 BBiG),
e)
die Errichtung von Prüfungsausschüssen für die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Berufung der Mitglieder, die Bildung von Prüferdelegationen und die Entscheidung über deren Mitglieder, die Übertragung der Abnahme sowie die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen und die Berufung von weiteren Prüfenden (§§ 39, 40 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBiG),
f)
die Zulassung zur Abschlussprüfung (§§ 43, 44 BBiG),
g)
der Erlass einer Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung (§ 47 BBiG),
h)
der Erlass ergänzender Bestimmungen (§ 9 BBiG),
i)
die Überwachung der Berufsausbildung und die Bestellung von Ausbildungsberatern (§ 76 Abs. 1 BBiG),
j)
der Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung (§ 56 BBiG),
k)
der Erlass von Umschulungsprüfungsregelungen (§ 59 Satz 2 und 3 BBiG) sowie die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung (§ 62 Abs. 3 und 4 BBiG),
l)
die Errichtung eines Berufsbildungsausschusses (§ 77 BBiG),
m)
die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung,
2.
die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG; Art. 6 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
3.
die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.