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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 8
(1) 1Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen zu veröffentlichen.