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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 10
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und vertritt diese, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender), einem dieses vertretenden Mitglied (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und mindestens einem weiteren Mitglied. 2Der Vorsitzende kann durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
(3) 1Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorgeschlagen. 2Sie werden durch die Staatsregierung bestellt. 3Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt. 4Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 5Aus wichtigen Gründen können die Mitglieder des Vorstands unbeschadet ihres Dienstvertrages jederzeit von der für ihre Bestellung zuständigen Stelle abberufen werden. 6Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) 1Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands gegenüber der Bank werden durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt. 2Diese Verträge schließt im Namen der Bank das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das auch die Dienstbezeichnung der Vorstandsmitglieder für die Dauer der Bestellung festsetzt.
(5) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(6) Die Erteilung einer Generalvollmacht, die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Generalbevollmächtigten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Verwaltungsratsvorsitzenden.