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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 13
(1) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.
(2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben auf sie übertragen.