Inhalt

AufnG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 24.05.2002
Art. 8
Kostenerstattung
(1) 1Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen. 2Auf Antrag sind angemessene Vorschüsse zu leisten.
(2) 1Die Staatsregierung kann Einzelheiten zum Verfahren der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung bestimmen. 2Die Staatsregierung kann die Ermächtigung auf das Staatsministerium übertragen, das vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herstellt.
(3) Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.