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Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz – AufnG) Vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192) BayRS 26-5-I (Art. 1–11)
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte
Art. 3 Regierungsaufnahmestellen
Art. 4 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Art. 5 Benutzungsverhältnis und Ermächtigung
Art. 6 Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen, Regierungsaufnahmestellen und Gemeinschaftsunterkünften
Art. 7 (außer Kraft)
Art. 8 Kostenerstattung
Art. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 10 Ausschluss des Widerspruchs, aufschiebende Wirkung der Klage
Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
AufnG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 24.05.2002
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Art. 3
Regierungsaufnahmestellen
Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1.