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AufnG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 24.05.2002
Art. 3
Regierungsaufnahmestellen
Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Regierungsaufnahmestellen zur Aufnahme, Unterbringung und landesinternen Verteilung sowie Umverteilung aller Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 1.