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ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 13
Gebührenbefreiung
Gebühren nach § 12 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benützungen
1.
durch Behörden des Freistaates Bayern,
2.
von Archivgut durch Stellen, die dieses Archivgut abgegeben haben, oder deren Funktionsnachfolger,
3.
für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche und unterrichtliche Zwecke,
4.
in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund und die Länder der Bundesrepublik Deutschland,
5.
für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.