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ArchivBO
Text gilt ab: 02.01.2002
Fassung: 16.01.1990
§ 11
Gebühren und Auslagen
(1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen Archive werden Gebühren und Auslagen (Benützungsgebühren) erhoben.
(2) 1Schuldner der Benützungsgebühren sind der Benützer und derjenige, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.