Inhalt

BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 20
Erstmalige Überprüfung von Anerkennungen
Anerkennungen als Kurort oder Luftkurort, die am 1. Oktober 2016 länger als zehn Jahre zurückliegen, sind anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung der Klimaanalyse bzw. Klimabeurteilung erstmals entsprechend § 14 zu überprüfen.