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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 17
Errichtung und Zusammensetzung
(1) 1Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ein in seiner gutachtlichen Tätigkeit unabhängiger Fachausschuß errichtet. 2Er führt die Bezeichnung „Bayerischer Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“.
(2) In dem Fachausschuss sind neben dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:
1.
der Lehrstuhl für Public Health und Versorgungsforschung – IBE: Fachgebiet med. Klimatologie/Versorgungsforschung, Kurortmedizin der Ludwigs-Maximilians-Universität München,
2.
das Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,
3.
die Landesärztekammer,
4.
der Deutsche Wetterdienst,
5.
die BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH,
6.
die Tourismusverbände Oberbayern München, Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Ostbayern und Franken,
7.
der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.,
8.
der Bayerische Heilbäderverband e.V.,
9.
die Deutsche Rentenversicherung,
10.
der Bayerische Städtetag,
11.
der Bayerische Gemeindetag.
(3) 1Die fachlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Vorschlag der in Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 aufgeführten Stellen berufen. 2Die Berufung kann widerrufen werden. 3Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.
(4) 1Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. 2Der Aufwand wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) abgegolten. 3Für die Fahrkostenerstattung findet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayRKG für die übrigen Besoldungsgruppen Anwendung.