Inhalt
(1) Die allgemeine Bezeichnung „Kurort“, eine Artbezeichnung nach § 1 – mit oder ohne Zusatz des Hauptkurmittels (§ 3) –, die Bezeichnung „Luftkurort“ oder „Erholungsort“ und im Fall der Anerkennung als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad die Bezeichnung „Bad“ dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nur beigefügt werden, wenn die Anerkennung vorliegt.
(2) Andere Bezeichnungen als die in Absatz 1 genannten dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nicht beigefügt werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach §§ 3 bis 10 vorzutäuschen oder wenn dabei die Gefahr einer Verwechslung mit einer der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen entstehen könnte.