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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 4a
Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann das Präsidium gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro. 3Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. 4Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann das Präsidium ein Mitglied des Landtags für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 5Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4 000 Euro verbinden. 6Die Vollversammlung kann auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. 7Für die Sitzungen der Ausschüsse finden die Sätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 8Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag.
(2) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bayerischen Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.
(3) Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach Art. 5 verrechnet werden.
(4) 1Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof (Art. 67 der Verfassung). 2Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof finden die besonderen Verfahrensvorschriften über Verfassungsstreitigkeiten sinngemäß Anwendung (Art. 49 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof)