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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
  • Bereich reduzierenErster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
  • Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  • Art. 2 Schutz der freien Mandatsausübung
  • Art. 3 Wahlvorbereitungsurlaub
  • Art. 4 Berufs- und Betriebszeiten
  • Art. 4a Ordnungsmaßnahmen
  • Bereich erweiternZweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
  • Bereich erweiternDritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
  • Bereich erweiternVierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)

Inhalt

BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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Art. 1
Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.
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