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AbfPV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 17.12.2014
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Anhang 4 (zu Abschnitt II Nrn. 4.4 und 4.5)
Zugelassene Verbringungen
1.
Folgende Verbringungen der Abfälle zur Beseitigung sowie von gemischten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten einschließlich solcher, die dabei auch aus anderen Herkunftsbereichen eingesammelt worden sind, in andere Länder sind zugelassen:
Verbringung des gesamten brennbaren Restabfalls der Stadt Memmingen als Mitglied des Zweckverbands Thermische Abfallverwertung Donautal in die thermische Abfallentsorgungsanlage Ulm einschließlich der nicht behandelbaren Abfälle zur Deponierung auf die Deponie Litzholz in Baden-Württemberg.
Verbringung leichtbelasteter, mineralischer, nicht brennbarer Abfälle des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Kempten auf die Deponien des Landkreises Ravensburg; Verbringung brennbarer Abfälle zur vorübergehenden Lagerung auf den Deponien des Landkreises Ravensburg in Revisionszeiten des Müllheizkraftwerks Kempten, mit Rücknahmevereinbarung in gleicher Menge.
Verbringung von brennbarem Restabfall des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Kempten und des Abfallwirtschaftsbetriebs Neu-Ulm in die thermische Abfallentsorgungsanlage Ulm für den Fall des Ausfallverbunds oder vorübergehender Aushilfe.
2.
Folgende Verbringung der Abfälle zur Beseitigung sowie von gemischten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten einschließlich solcher, die dabei auch aus anderen Herkunftsbereichen eingesammelt worden sind, in andere Staaten ist zugelassen:
Verbringung von Abfällen zur Beseitigung des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Kempten in das Zollanschlussgebiet Gemeinde Mittelberg/Kleinwalsertal im Sinn der Verträge vom 2. Dezember 1890 und 3. Mai 1898 mit Österreich.