Inhalt
§ 1
Abfallwirtschaftsplan
1Der Abfallwirtschaftsplan Bayern richtet sich gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 2Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans in
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Abschnitt II Nrn. 4.4, 4.5 und 4.6 über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, folgende Abfälle in andere Länder oder in andere Staaten zu verbringen,
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Abfälle zur Beseitigung sowie
- b)
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gemischte Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten einschließlich solcher, die dabei auch aus anderen Herkunftsbereichen eingesammelt worden sind,
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Abschnitt IV Nr. 3 über die Zuständigkeit der Trägerin der Sonderabfallentsorgung für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung und
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Abschnitt IV Nr. 5 über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an die Trägerin der Sonderabfallentsorgung oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage)
sind verbindlich.