Inhalt
Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung
(AVBayWolfV)
Vom 1. November 2024
(BayMBl. Nr. 521 )
BayVV Gliederungsnummer 791-1-15-U
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung (AVBayWolfV) vom 1. November 2024 (BayMBl. Nr. 521, BayRS 791-1-15-U)
(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.
(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.
Diese Verordnung tritt am 7. November 2024 in Kraft.
München, den 1. November 2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister
Anlage 1
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 2
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 3
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu / Ostallgäu
Anlage 4
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 5
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
Anlage 6
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 7
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen
Anlage 8
Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
Anlage 9
Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
Anlage 10
Nicht schützbare Weidegebiete – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 11
Nicht schützbare Weidegebiete – Rosenheim / Miesbach
Anlage 12
Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Rosenheim
Anlage 13
Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Berchtesgadener Land
Anlage 14
Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
Anlage 15
Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
Anlage 16
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 17
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 18
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu / Ostallgäu
Anlage 19
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 20
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
Anlage 21
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 22
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen
Anlage 23
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
Anlage 24
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
Anlage 25
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 26
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Rosenheim / Miesbach
Anlage 27
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Rosenheim
Anlage 28
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Berchtesgadener Land
Anlage 29
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land
Anlage 30
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land