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AVBayWolfV
Text gilt ab: 07.11.2024
Fassung: 01.11.2024
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Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung
(AVBayWolfV)
Vom 1. November 2024
(BayMBl. Nr. 521 )
BayVV Gliederungsnummer 791-1-15-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung (AVBayWolfV) vom 1. November 2024 (BayMBl. Nr. 521, BayRS 791-1-15-U)
Auf Grund des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) vom 15. Oktober 2024 (GVBl. S. 496, BayRS 791-1-14-U) verordnet das Bayerische Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Gebietsbestimmung
(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.
(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 7. November 2024 in Kraft.
München, den 1. November 2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister
Anlage 1
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 2
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 3
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu / Ostallgäu
Anlage 4
Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
Anlage 5
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
Anlage 6
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 7
Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen
Anlage 8
Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
Anlage 9
Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
Anlage 10
Nicht schützbare Weidegebiete – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 11
Nicht schützbare Weidegebiete – Rosenheim / Miesbach
Anlage 12
Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Rosenheim
Anlage 13
Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Berchtesgadener Land
Anlage 14
Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
Anlage 15
Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
Anlage 16
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 17
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 18
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu / Ostallgäu
Anlage 19
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
Anlage 20
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
Anlage 21
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 22
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen
Anlage 23
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
Anlage 24
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
Anlage 25
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
Anlage 26
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Rosenheim / Miesbach
Anlage 27
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Rosenheim
Anlage 28
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Berchtesgadener Land
Anlage 29
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land
Anlage 30
Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land