Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 98
Mindestregelsätze
(1) Die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten als Mindestregelsätze.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen. 2Wird von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist es zulässig, Leistungsempfängern nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufstockende Leistungen im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB XII in Höhe der Differenz zwischen den bundeseinheitlichen Regelsätzen und den regionalen Regelsätzen zu gewähren.