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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 100
Schiedsstelle nach § 81 SGB XII
1Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. 2Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die LAGH ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.
2.
An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe