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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 8
Sanitäre Anlagen
(1) Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben.
(2) 1Bei Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Verbrühungsschutz erforderlich. 2Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen.
(3) In stationären Einrichtungen der Pflege muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.