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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 88
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der Antrag stellenden Person im Hinblick auf die Qualifikationsziele der Weiterbildung beurteilt werden.
(2) 1Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf die Module oder Qualifikationen, die von den vorgelegten Weiterbildungsnachweisen nicht abgedeckt werden und die für die Erreichung der Qualifikationsziele wesentlich sind. 2Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antrag stellende Person bereits über eine entsprechende Qualifikation im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat verfügt.
(3) 1Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. 2Wird die Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 3Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 4Im Übrigen gelten §§ 59 bis 67 entsprechend.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.