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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 80
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
1.
über einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflege, Gerontologie, Geriatrie oder vergleichbaren Studiengängen verfügen,
2.
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
3.
eine mindestens zweijährige gerontopsychiatrische Praxis- oder Lehrerfahrung besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.