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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 79
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen wer
1.
über ein in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder
2.
eine in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder
3.
nach der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.
2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.