Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 77
Inhalt und Umfang
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
1.
460 Basisunterrichtsstunden,
2.
264 Aufbauunterrichtsstunden und
3.
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.