Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 74
Qualifikationsziele
1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.