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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 72
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
1.
über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 71 Satz 1 verfügen,
2.
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
3.
eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.