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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 70
Qualifikationsziele
1Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.